Allgemeine Mietbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern

Stand: 21.11.2019

 

§ 1 Allgemeines
1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Sprick GmbH, Düsseldorf (SGD)
gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen
Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen
erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an.
Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
2. Die Angebote der SGD gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes von SGD erklärt wurde.

§ 2 Übergabe und Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge; geplanter
Liefertermin; Anbringen von Werbung an Mietgegenständen
1. SGD verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. SGD
ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät
eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen,
sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen
Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
2. SGD hat die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen
zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der
Beförderung auf den Mieter über.
3. Ist der An- und/oder Abtransport durch SGD vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur
Verlade-/Aufbaustelle Sorge. Für die Be- und Entladung ist ein befestigter Untergrund zur Verfügung zu
stellen. Es ist ein Ansprechpartner mit Mobilnr. Für Anlieferung und Abholung vor Ort zu benennen.
4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt mit der Unterschrift des
Lieferscheins den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel
sind im Liederschein zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der SGD
anzuzeigen.
5. SGD hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten
zu beseitigen. Der Mieter hat SGD Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher
Bestätigung von SGD kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen.
SGD trägt dann die erforderlichen Kosten.
6. Ein genannter „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der
Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten
Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
7. SGD ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke anzubringen bzw. anbringen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht
beeinträchtigt wird.

§ 3 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich,
a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten
und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
b) die Mietsache in ausreichendem Umfang regelmäßig zu reinigen und in einwandfreier Beschaffenheit zu
halten.
c) soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und
Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von SGD bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-
, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch
SGD ausführen zu lassen.
e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen nicht bestimmungsgemäßen Witterungseinflüsse (wie z.B.
Kontamination mit aggressiven Flüssigkeiten) und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu
treffen.
f) SGD den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im
Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der SGD gestattet.
g) die Mietsache in gereinigtem, leerem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben.
2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 g) beschriebenen
Zustand zurückgegeben, ist SGD berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. SGD gibt
dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache
nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
3. SGD darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen
bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
4. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter
auf eigene Kosten zu besorgen. Die Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen bei Nutzung der Mietsache.
5. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der SGD weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben.
Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der SGD wie das Einräumen von
Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf
keine eigene oder nicht durch SGD zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder
anbringen bzw. betreiben lassen.
7. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen
geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, SGD unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den
bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der SGD in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Berechnung und Zahlung der Miete
1. Die Miete ist monatlich im Voraus innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.
2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer
Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der SGD sowie
vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der
Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als
von Anfang an vereinbart. Es werden immer Kalendertage verrechnet.
3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
4. Sämtliche Transport-, Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen
sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter
zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt,
anderenfalls vom Beauftragten der SGD festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis
enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen,
werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen
seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an SGD ab. SGD nimmt die Abtretung
an.
7. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der SGD besteht nur, wenn dem
Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die SGD zusteht.

§ 5 Verzug
1. Kommt SGD bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in § 9 dieses
Teil 1 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist
die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der SGD für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag
des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich SGD zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten
Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist SGD berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu
verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
2. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug
von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.
3. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge
ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer
entsprechenden Mahnung von SGD aus, ist SGD berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden
Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. SGD ist zu diesem Zweck
insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. SGD ist in diesem
Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als
Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 6 Abs. 8. dieses Teil 1 gelten entsprechend.

§ 6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich
während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende
Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die SDG.
Nach Beendigung der Mietzeit kann SGD die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen.
Der Mieter ist verpflichtet, das Nutzungsende der Mietsache rechtzeitig der SGD anzuzeigen (Freimeldung),
so dass der Rücktransport und ggf. eine Tankreinigung organisiert und durchgeführt werden können.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der SGD so rechtzeitig zu
erfolgen, dass die SGD in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die
Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der SGD wieder am Ort
der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit
verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist und die
unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
4. Ist die Abholung durch SGD vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem
der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein
Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung
aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang,
fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten
Anfahrt zu tragen.
5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von SGD nicht abgeholt, so hat der
Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des
Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
6. Bei Abholung durch SGD ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden
entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
7. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist SGD nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die
Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden,
abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der SGD nicht
nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt
der Mieter. SGD ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet,
zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder
Dritter bedarf es hierfür nicht.

§ 7 Instandsetzung, Fullservice
1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der SGD. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden
unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt SGD, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede
gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom
Mieter zu tragen.
3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung
des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel
der Mietsache zurückzuführen.
4. Ergänzende Fullservice-Leistungen der SGD bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache
1. Im Schadensfall hat der Mieter die SGD unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des
Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist
unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist SGD ein schriftlicher
Nachweis vorzulegen.
2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in
Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

§ 9 Haftungsbegrenzung der SGD
1. Schadensersatzansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst
entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei – grobem Verschulden der SGD, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; – der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks
hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; – Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der
SGD oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen der SGD beruhen oder – falls SGD nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In
dem in § 5 Abs. 1. dieses Teil 1 genannten Fall gilt zudem die dort vereinbarte Begrenzung hinsichtlich der
Höhe der Entschädigung.
2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der SGD vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die
Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. SGD haftet nicht für Schäden, die allein auf
einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem
Personal der SGD beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SGD.

§ 10 Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters,
Haftungsbegrenzung
1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel
der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personenoder Sachschäden gegen die SGD geltend machen, wird der Mieter die SGD in Höhe der berechtigten
Schadensersatzforderungen freistellen.
2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.
3. Der Mieter bestätigt mit Übernahme der Mietsache (Unterschrift des Lieferscheins) das eine Versicherung
gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl abgeschlossen ist. Der Mieter
tritt hiermit seine Rechte gegen den Versicherer an die SGD zur Sicherung ihrer Forderungen ab. SGD nimmt
diese Abtretung an.

§ 11 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes
oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die SGD.
Ansprüche der SGD wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei
Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

§ 12 Kündigung
1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich
unkündbar.
2. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrages.
Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
3. SGD kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn
– der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter
erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
– der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
– der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
– SGD nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder – in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die
Pflichten gemäß § 3. SGD ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des
Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber
anderweitig zu verfügen. Die SGD aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die
ESO durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen
Kosten angerechnet.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
Benutzung der Mietsache aus von SGD zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
7
§ 13 Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag
ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen
Gerichtsstand im Inland hat, Düsseldorf.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen
davon unberührt.

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